Überbrückungshilfe der Studierendenwerke (BMBF/DSW)

Veröffentlicht am 16.06.2020


Die wichtigsten Infos

- Antragstellung ab 16.06.2020, 12.00 Uhr

- Berechtigt: Alle Studierende, unabhängig von Alter etc., die an einer anerkannten Hochschule (sind wir) immatrikuliert und nicht beurlaubt sind

- 100 – 500 Euro pro Monat (abhängig vom Kontostand des Vortages)

- Monatlich erneute Antragstellung notwendig

- Erst einmal nur für Juni, Juli und August

- Antragstellung über: Die Website für Antragsstellung

- Nachweis: Immatrikulationsbescheinigung, Personen- oder Reisepass mit Meldebescheinigung, Bankverbindung in Deutschland, Nachweis der Notlage (Kündigung, Nachweis Wegfall der Unterstützung der Eltern, etc.)

- Wann gibt es Geld? Schätzung des AKAFÖ Bochum: Bearbeitung erst ab 25. Juni möglich, Auszahlung innerhalb 7 Tage, also frühestens Juli

- Bis wann muss der Antrag gestellt sein: Letzter Tag des Monats für den jeweiligen Monat

- Weitere Fragen: BMBF Hotline 0800 26 23 003


Ausführlicher

Nothilfe, Überbrückungshilfe, was ist das alles?

Das BMBF bezeichnet vornehmlich die zeitweise Zinsbefreiung des KfW-Studienkredites bis Ende März 2021, sowie die Öffnung des Studienkredites für ausländische Studierende als Nothilfe.

Die Überbrückungshilfe bezeichnet das, über die Studierendenwerke auszuzahlende, 100 Millionen Euro umfassende Hilfspaket, dass ab 16.06.2020 in Form von Zuschüssen beantragt werden kann.


Wer kann die Überbrückungshilfe beantragen, wie sind die Voraussetzungen?

Antragsberechtigt sind all diejenigen Studierenden, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt sind und eine pandemiebedingte finanzielle Notlage nachweisen können.

Eine solche Notlage ist beispielsweise eine pandemiebedingte Kündigung, der Wegfall anderer Fördermittel, oder Einbrüche in der Unterstützung durch die Eltern, wenn auch keine finanziellen Rücklagen mehr bestehen.

Nicht antragsberechtigt sind Studierende im berufsbegleitenden oder dualen Studium und Gasthörer*innen.


Was und wieviel bekomme ich denn?

Der monatliche Zuschuss beträgt zwischen 100 und 500 Euro. Anträge können zunächst für Juni, Juli und August gestellt werden. Für jeden Monat ist dabei ein neuer Antrag notwendig. Die Höhe des Zuschusses hängt vom Kontostand des Vortages ab und berechnet sich wie folgt:


Kontostand / Überbrückungshilfe

weniger als 100,00 € / 500,00 €

zwischen 100,00 € und 199,99 € / 400,00 €

zwischen 200,00 € und 299,99 € / 300,00 €

zwischen 300,00 € und 399,99 € / 200,00 €

zwischen 400,00 € und 499,99 € / 100,00 €


Was, wenn ich mehr als 500 Euro auf dem Konto habe?

Die Kriterien sehen dann leider keine Überbrückungshilfe vor.


Wie hoch dürfen meine sonstigen monatlichen Einnahmen sein, um noch antragsberechtigt zu sein?

Das eigentliche Einkommen spielt keine Rolle, sofern Studierende nachweisen, dass eine pandemiebedingte Notlage besteht und darüber hinaus versichern, dass sie für den betreffenden Monat keine weiteren Anträge auf vergleichbare Unterstützungsmöglichkeiten, etwa Nothilfefonds, Stiftungen oder Fördervereinen gestellt haben, beziehungsweise aus bereits gestellten Anträgen keine weiteren Einnahmen erwarten.


Ab wann kann ich meinen Antrag stellen?

Anträge können ab Dienstag, 16. Juni 2020, 12:00 Uhr gestellt werden.

Achtung: Auch wenn das BMBF damit wirbt zeitnah eine gangbare Lösung für Studierende präsentiert zu haben: Das Backend zur Bearbeitung der Anträge durch die Studierendenwerke ist immer noch nicht fertig. Anträge können voraussichtlich frühestens ab dem 25. Juni 2020 bearbeitet werden. Erst danach werden Zuschüsse auch ausgezahlt. Die Bearbeitung wird Schätzungen zufolge bis zu sieben Tage in Anspruch nehmen. Es sollte also frühestens Anfang Juli mit Unterstützung gerechnet werden.


Bis wann muss ich den Antrag stellen?

Bis zum Ende des Monats, für den Überbrückungshilfe beantragt wird.


Welche Unterlagen muss ich online einreichen?

-Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2020

-Personalausweis oder gleichwertiger Identitätsnachweis (Reisepass mit Meldebescheinigung)

-Bankverbindung in Deutschland

-Erklärung, dass für den betreffenden Monat keine weiteren pandemiebezogenen Unterstützungen beantragt haben, bzw. aus gestellten Anträgen keine Hilfe erwartet

-Erklärung, dass eine pandemiebedingte Notlage vorliegt, ggf. mit Dokumenten zum Nachweis: Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Selbsterklärung zum Wegfall einer Erwerbstätigkeit, einer Unterhaltsquelle oder vergleichbarer Situationen

-Kontoauszüge aller Konten seit Februar oder März 2020, abhängig vom letzten Eingang eurer Einkünfte

-Selbsterklärung über voraussichtlich erfolgreichen Abschluss eures Studiums


Wann erfahre ich, wie viel Überbrückungshilfe ich erhalte?

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Zahl eingegangener Anträge. Die Studierendenwerke werden selbstverständlich versuchen, schnellstmöglich alle Anträge zu bearbeiten.

Über euren Registrierungslink auf dem Antrags-Portal könnt ihr den aktuellen Stand eures Antrages einsehen. Bitte seht Anrufen oder Nachfragen beim Studierendenwerk ab!


Muss ich das Geld zurückzahlen?

Nein; Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um einen Zuschuss.


Was muss ich für einen Wiederholungsantrag erneut einreichen?

Bei einem Wiederholungsantrag müssen lediglich die Selbsterklärung, dass keine anderen Überbrückungshilfen in Anspruch genommen werden, sowie der aktuelle Kontoauszug erneut vorgelegt werden.


Was passiert, wenn mein Antrag unvollständig ist?

Dann wird er nicht bearbeitet.


Kann ich die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen, wenn ich Darlehen oder Stipendien beziehe?

Ja, wenn ihr euch dennoch in einer finanziellen Notlage befindet.


Wird die Überbrückungshilfe auf mein BAföG angerechnet?

Nein.


Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich die Regelstudienzeit überschritten habe?

Ja.


Was steht es um den Datenschutz? Was passiert mit meinen Daten?

Der Datenschutz wird nach den Standards der DSGVO gewährleistet.


Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Überbrückungshilfe?

Nein.


Gibt es eine Altersgrenze?

Nein.


Ich studiere im Zweitstudium. Bin ich antragsberechtigt?

Ja, wenn es kein berufsbegleitendes/duales Studium ist.


Ich habe noch weiter Fragen, was dann?

Überbrückungshilfe Hotline des BMBF: 0800 26 23 003 oder E-Mail an: ueberbrueckungshilfe-studierende@bmbf.bund.de

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