Zusammenfassung der Corona Hochschulverordnung NRW

Aktualisiert nach der Änderungsordnung vom 10.11.2020


Inhalt

Folgende Paragraphen wurden geändert:


Teil 1 – Gremien

Paragraph 3 – Wahlen zu den Gremien der Hochschule

Paragraph 4 – Wahlen der Gremien der Studierendenschaft

Paragraph 5 – Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse

Teil 2 – Regelungen die das Studium betreffen

Paragraph 6 – Online-Prüfungen

Paragraph 7 – Prüfungen und Prüfungsordnungen

Paragraph 8 – Lehrveranstaltungen; Präsenzlehr- und Prüfbetrieb

Paragraph 9 – Anerkennung von Prüfungsleistungen

Paragraph 10 – Regelstudienzeit

Paragraph 12 – Einschreibung

Teil 3 – Allgemeine Vorschriften

Paragraph 13 – Bestimmungen der vom Rektorat hinsichtlich getroffenen Regelungen

Paragraph 16 – Weitere Regelungen

Paragraph 17 – Inkrafttreten; Außerkraftreten


Teil 1 – Gremien

Paragraph 3 – Wahlen zu den Gremien der Hochschule


Absatz 1

Sollte das Rektorat zu der Einschätzung kommen, dass die Wahlen der akademischen Gremien, nicht oder unter erschwerten Bedingungen stattfinden können, kann das Rektorat über deren Verschiebung entscheiden. Für die Wahl der Mitglieder des Rektorats setzt das Rektorat einen späteren Zeitpunkt fest, welcher erneut verschoben werden kann. Die Entscheidung muss hochschulintern veröffentlicht werden.


Absatz 2

Die Mitglieder bleiben weiterhin im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder erstmals zusammentreten. Ein Rücktritt kann nur aus triftigem Grunde erfolgen.

Das bezieht z.B. einen Rücktritt mit ein, um sich aufs Studium zu konzentrieren (bei studentischen Gremienmitgliedern).


Absatz 3

Verlässt oder scheidet ein Mitglied eines Gremiums, vor einer Neuwahl aus, so kann die Gruppe des Mitglieds, aus ihren Reihen ein neues Mitglied wählen. Die so genannte Kooptation ist auch vorausschauend möglich. Das Heißt, es kann ein Mitglied nachgewählt werden, bevor das ausscheidende Mitglied tatsächlich das Gremium verlässt. Die Wahl tritt dann mit dem Ausscheiden des zu ersetzenden Mitglieds in Kraft. Kommt es zu keiner Einigung, ist das Rektorat befugt eine Wahl aufzufordern und eine Frist zu setzten. Nach Fristablauf kann das Rektorat ein Mitglied bestimmen. Kommt das scheidende Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, so tritt der AStA an Stelle des Rektorats.


Absatz 4

Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe soll überprüft werden.


Paragraph 4 – Wahlen der Gremien der Studierendenschaft


Absatz 1

Der AStA hat hier die Entscheidungshoheit über die Wahlen der Gremien analog zum Rektorat.


Absatz 2

Der Absatz 2 aus Paragraf 3 findet hier genauso Verwendung.


Absatz 3

Über eine mögliche Neuwahl oder ein Fortbestehen der Mandatsträger*innen des AStA entscheidet das Rektorat. Scheidet ein Mitglied des AStA aus, kann dieser selbst ein neues Mitglied aus der Mitte der Student*innenschaft wählen.

Für uns wurden folgende Regelungen entschieden: Unter Einbezugnahme der Fachschaften, wurden die Wahlen auf die 44. KW verschoben, den 26.10.2020 bis 30.10.2020. Die AStA-Wahlen werden weiterhin auf der Konstituierendensitzung des Studierendenparlaments stattfinden.


Absatz 4

Die Kooptation (Siehe §3 Absatz 3) ist auch bei studentischen Gremien möglich.


Absatz 5

Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe soll als Option überprüft werden.


Paragraph 5 – Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse

Absatz 1

Das Rektorat ist befugt unter Hygienemaßnahme physisch zu tagen.


Absatz 2

Sitzungen der Gremien an der Hochschule können elektronisch stattfinden. Auch Beschlüsse können elektronisch oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Über die gefassten Beschlüsse, sofern die Öffentlichkeit der Sitzung vorgesehen ist, soll in einer geeigneten Form die Öffentlichkeit informiert werden.


Absatz 3

Gremien sind, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde, beschlussfähig wenn die anwesenden Mitglieder, egal ob elektronisch oder physisch, mindestens ein Viertel aller Stimmen auf sich vereinen. Es sei denn Ordnungen oder Regelungen des Rektorats sehen etwas anderes vor.


Absatz 4

Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Tagung der Hochschulwahlversammlung und deren Beschlüsse. Satz 1 gilt nicht, wenn, der Senat und Hochschulrat die Amtsinhaber dazu aufgefordert haben für eine weitere Amtszeit zu kandidieren. Oder wenn aus infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen Mitglieder gehindert sind an der Sitzung teilzunehmen, mit der Folge, dass die Beschlussfähigkeit des Gremiums nicht mehr gewährleistet sein kann.


Absatz 5

Der Vorsitzende eines Gremiums entscheidet wie das Gremium tagt und Beschlüsse gefasst werden. Die Wahl fällt zwischen physisch Anwesend und elektronisch, sowie alle Möglichkeiten dazwischen. Es soll auf den Infektionsschutz der Mitglieder Rücksicht genommen werden.


Absatz 6

Bild- und Tonübertragungen sind zulässig.


Absatz 7

Die Absätze gelten unter den gewohnten Anpassungen auch für die Studierendenschaft.


Teil 2 – Regelungen die das Studium betreffen

Paragraph 6 – Online-Prüfungen


Absatz 1

Unter dem Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung sind Prüfungen in elektronischer Form oder elektronischer Kommunikation erlaubt.


Absatz 2

Online-Prüfungen können auch außerhalb des Sitzes/Standortes der Hochschule durchgeführt werden und sich dabei Hilfe Dritter bedienen.

Klausuraufsicht ist auch von Drittanbietern möglich!


Absatz 3

Das Rektorat kann hinsichtlich der Art und Weise der Prüfungsabnahme und Durchführung Regelungen erlassen. Für diese gelten Absatz 1-3 entsprechend.


Paragraph 7 – Prüfungen und Prüfungsordnungen


Absatz 1

Die Form sowie die Dauer, der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfungsleistungen können abweichen, näheres regelt das Rektorat.


Absatz 2

Hinsichtlich der folgenden Punkte kann die Hochschule abweichende Regelungen der in der PO festgehaltenen Regeln treffen:

· Lehrform und Teilnahmevoraussetzungen der Prüfungsleistungen

· Voraussetzungen für Praktika, Auslandssemester, Praxissemester und ähnliche Phasen

· Zahl und Voraussetzungen für Wiederholungsklausuren

· Nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die behindert/chronisch krank sind oder Kinder haben

· Prüfungsorgane- und verfahren

· Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen/ Rücktritts von einer Prüfung, Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit

· Höchstfristen von Bewertung der Prüfungsleistungen und Anerkennung von vorher erbrachten Prüfungsleistungen

· Einsicht in Prüfungsakten

· Sofern das Rektorat nichts anderes regelt, sind verpflichtende Teilnahmen an Präsenzlehrveranstaltungen, wenn sie nicht online angeboten werden, für die Zulassung zur Prüfung nicht anwendbar


Absatz 4

Prüfungen gelten, sofern nicht bestanden, als nicht unternommen. Der Rücktritt einer Prüfung ist bis zu ihrem Beginn möglich. Versäumnis einer Prüfung ist nicht schädlich. Prüfungen, die zum Zwecke der Notenverbesserung angetreten werden, können diese auf Antrag als ebenso nicht unternommen gelten und werden in einer entsprechenden Limitierung der Anzahl nicht berücksichtigt. Die Sätze 1-3 gelten für die Prüfungen im Sommersemester 2020 vorbehaltlich anderer Regelungen seitens des Rektorats.

Für uns wurden folgende Regelungen entschieden:

Die Art der Prüfungen und die Rahmenbedingungen, werden mindestens vier Wochen vor der Klausur bekannt gegeben.

Klausurversuche, die im Sommersemester 2020 geschrieben und nicht bestanden werden, zählen als nicht unternommen. Dies gilt aber NUR einmal. Die Freiversuchsregelung greift für beide Klausurphasen nur einmal!

Prüfungen gelten, sofern nicht bestanden, als nicht unternommen. Der Rücktritt einer Prüfung ist bis zu ihrem Beginn möglich. Versäumnis einer Prüfung ist nicht schädlich. Prüfungen, die zum Zwecke der Notenverbesserung angetreten werden, können diese auf Antrag als ebenso nicht unternommen gelten und werden in einer entsprechenden Limitierung der Anzahl nicht berücksichtigt. Die Sätze 1-3 gelten für die Prüfungen im Sommersemester 2020 vorbehaltlich anderer Regelungen seitens des Rektorats.


Absatz 5

Vor dem Erlass von Regelungen nach diesem Paragrafen ist das Rektorat angehalten sich mit den betroffenen Fachbereichen darüber zu beraten.


Absatz 6

Im Prüfungsausschuss dürfen auch Mitglieder sein, die nicht im Fachbereichsrat sitzen.


Paragraph 8 – Lehrveranstaltungen; Präsenzlehr- und Prüfbetrieb


Absatz 1

Das Rektorat kann bezüglich Lehrveranstaltungen Regeln erlassen, die die Art und Weise der Durchführung definieren. Insbesondere die zeitliche Verschiebung von der Veranstaltung (auch in Teilen möglich) in vorlesungsfreie Zeiten oder in späteren Semestern.

Der/ Die Lehrbeauftragte trägt selbst die Verantwortung über die eigenen Module

Insbesondere die Anzahl von Teilnehmenden kann begrenzt und Lehrveranstaltungen gezwungen werden in digitaler Form stattzufinden. Gibt es keine Regelung bezüglich der Teilnehmer*innenbegrenzung so dürfen bei Präsenzveranstaltungen maximal 50 Personen teilnehmen.


Absatz 2

Das Rektorat darf das Recht zum Besuch der Lehrveranstaltung regulieren.


Absatz 3

Die infektionsschutzrechtliche Zulässigkeit von Lehr- und Prüfbetrieb, welcher unter Präsenz stattfinden soll, wird gesondert und nicht in der CHVO geregelt.


Paragraph 9 – Anerkennung von Prüfungsleistungen


Das Rektorat kann Regelungen erlassen, die die Anerkennung erleichtern.

Bisher sind keine bekannten Änderungen vorhanden.


Paragraph 10 – Regelstudienzeit


Absatz 1

Zunächst ist die individualisierte Regelstudienzeit, für Student*innen, die nicht beurlaubt oder Zweithörer*innen sind, um eins erhöht. Das Rektorat kann erlassen, dass diese Regelung auch für beurlaubte Studierende greift.

Diese Regelung gilt auch für den Bezug von BAföG.


Absatz 2

Absatz 1 gilt nicht, sofern die staatlichen Vorschriften eine Erhöhung der generellen Regelstudienzeit für alle vorsieht und gilt nicht für Studierende, welche nach §81 HSG bezuschusst werden oder nach § 2 Absatz 3 soweit die Hochschule dies bestimmen.


Paragraph 12 – Einschreibung


Absatz 1

Das Rektorat kann Regeln erlassen, die die Einschreibefristen und die Fristen der Einschreibevoraussetzungen verlängert werden. Auch der Nachweis zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzung für ein Masterstudiengang kann bis zu 12 Monate verlängert werden.


Absatz 2

Das Rektorat kann hinsichtlich eines nahtlosen Überganges von einem Bachelorstudium in einen Masterstudium näheres Regeln, von § 48 Absatz 2 HG darf hierfür generell abgesehen werden.


Absatz 3

Nähere Bestimmungen hierzu kann das Ministerium erlassen.

Teil 3 – Allgemeine Vorschriften

Paragraph 13 – Bestimmungen der vom Rektorat hinsichtlich getroffenen Regelungen


Absatz 3

Regelungen werden im Verkündungsblatt veröffentlicht.


Paragraph 16 – Weitere Regelungen


Absatz 2

Auch wenn Lehrveranstaltungen digital abgehalten werden, gelten diese als Präsenzveranstaltung.


Paragraph 17 – Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Absatz 1

Diese Verordnung tritt nach Verkündung in Kraft.


Absatz 2

Diese Verordnung tritt spätestens zum 31.12.2020 außer Kraft.

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